Aufgrund eines Behandlungsfehlers kann ein Patient materielle und/oder immaterielle Schäden erleiden.
Um Behandlungsfehler aufzuklären, wurden bei den Landesärztekammern Gutachterkommissionen beziehungsweise Schlichtungsstellen eingerichtet.
Die Medizin kann nicht alle Schmerzen beseitigen. Im Bedarfsfall haben Sie aber Anspruch auf eine angemessene Schmerztherapie, die den aktuellen Standards der Medizin entspricht.
Ihre Einwilligung ist zu jedem diagnostischen oder therapeutischen Eingriff in die körperliche Integrität notwendig. Die Einwilligung zu einer Behandlung muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.
Ärztinnen und Ärzte, sowie Praxispersonal und Beschäftige in Krankenhäusern unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht.
Ohne Ihre Einwilligung darf in der Regel keine Untersuchung oder Behandlung, zum Beispiel Operationen, Injektionen, Bestrahlungen, Verabreichung von Medikamenten, durchgeführt werden.
Für Zahnersatz sieht der Gesetzgeber eine Selbstbeteiligung vor.
Bei einem Strafverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob ein Arzt strafrechtlich verantwortlich ist, sich beispielsweise wegen fahrlässiger Tötung verantworten muss.
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