Patientenrecht

Medikamente - alles was Sie darüber wissen sollten

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, jene Medikamente zu verschreiben, die den Behandlungserfolg gewährleisten. Dabei haben sie neben ihrem fachlichen Urteil und dem Stand der Wissenschaft auch das Gebot einer wirtschaftlichen Verordnungsweise zu beachten. Selbstverständlich müssen sie die Patientinnen und Patienten über mögliche Nebenwirkungen informieren.

Die wirtschaftliche Verordnungsweise wird durch die Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert, die der Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt hat. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

Ein Teil der Arzneimittel-Richtlinie regelt die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente. Für diese Medikamente übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nur dann, wenn sie bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören und als Ausnahme in der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Ausnahmen gibt es auch für Kinder bis zu 12 Jahren. Sie erhalten nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Kosten der Krankenkasse, sofern sie medizinisch notwendig und für Kinder geeignet sind.

Im Rahmen der Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen steht den Ärztinnen und Ärzten ein individueller Arzneimittelbetrag zur Verfügung, für den sie pro Quartal Medikamente verordnen können. Dabei handelt es sich nicht um den Höchstbetrag für eine Patientin oder einen Patienten, sondern um eine Richtgröße. Die Ärztinnen oder der Arzt erhalten diesen Arzneimittelbetrag auch für Patienten ohne Arzneimittelverordnung, die einmal im Quartal ihre Ärztin oder ihren Arzt aufsuchen. Diese Richtgröße dient zur Orientierung. Die Überschreitung darf nicht dazu führen, dass notwendige Medikamente nicht verschrieben werden. Überschreitet die Ärztin oder der Arzt diesen Richtwert, wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch eine Prüfungsstelle, die von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung finanziert wird, durchgeführt. Bei einer erstmaligen Überschreitung kommt es für die Ärztin bzw. den Arzt nicht zu einem Regress, sondern sie oder er hat die Möglichkeit, eine "Beratung vor Regress" durch die Prüfungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) werden die Konzepte zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlich verordneten Leistungen weiterentwickelt. Der Gesetzgeber fördert Ansätze, die das Verordnungsverhalten der Ärzte frühzeitig steuern und optimieren. Derzeit werden in den Bundesländern Prüfkonzepte entwickelt, die sich auf Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele im Arzneimittelbereich beziehen.

Die Apothekerin/der Apotheker ist verpflichtet, ein anderes preisgünstigeres Mittel mit dem gleichen Wirkstoff auszugeben (Generika), wenn die Ärztin/der Arzt dies auf der Verordnung zugelassen hat (das sogenannte "aut-idem" Feld ist auf dem Rezept dann nicht angekreuzt).

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