Patientenrecht

Krankenkassenleistungen - abzurechnen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Ärztinnen, Ärzte können nur solche Leistungen abrechnen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgelistet sind. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden nach einem positiven Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in den EBM aufgenommen.

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