Patientenrecht

Hausbesuch - eine Möglichkeit bei gravierender Einschränkung der Gesundheit und Mobilität

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Insbesondere Hausärztinnen und Hausärzte sind zu Hausbesuchen verpflichtet, wenn die Patientin oder der Patient bei ihnen in Behandlung ist oder sie im Einzugsbereich der Praxis wohnen. Dies allerdings nur, wenn gravierende Krankheitssymptome vorliegen und man krankheitsbedingt nicht in die Praxis kommen kann. Ärztinnen und Ärzte können nach der Schwere der Erkrankung und der Dringlichkeit den Termin für einen Hausbesuch festlegen. Sollten sie sich weigern, machen sie sich möglicherweise strafbar.

Auch außerhalb der normalen Sprechstunden steht für Patientinnen und Patienten ein Ansprechpartner in medizinischen Fragen zur Verfügung (Notdienst).

In akuten Notfällen kann auch der Rettungsdienst (Notruf 112) gerufen werden.

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