Zwei junge Frauen sitzen an einem Monitor
Beschäftigung von Studierenden

Studentenpraktikum und Sozialabgaben verständlich erklärt

Lesedauer unter 3 Minuten

Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Hannes Leischner

Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum? Vor dem Studium, während des Studiums oder danach? Wichtige Fragen, die Unternehmen klären müssen, wenn sie Praktikanten bei sich beschäftigen.

Denn für Studenten-Praktika gelten unterschiedliche versicherungsrechtliche Regelungen. Ob und in welcher Höhe Sie als Arbeitgeber Sozialabgaben zu leisten haben, hängt von der Form des Praktikums sowie vom Lohn des studentischen Praktikanten ab. Gar nicht so leicht, da den Überblick zu behalten. Wir helfen Ihnen dabei.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum im Studium?

Praktika lassen sich in zwei Kategorien einteilen: in Pflichtpraktika und in freiwillige Praktika. Beide unterscheiden sich formal folgendermaßen:

  1. Pflichtpraktikum:
    Schreibt die Studien- oder Prüfungsordnung einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität ein Praktikum vor, dann handelt es sich um ein sogenanntes vorgeschriebenes Praktikum.
  2. Freiwilliges Praktikum:
    Nicht vorgeschriebene Praktika leisten Studierende freiwillig neben der regulären Ausbildung in der Schule oder Universität. Inhaltlich unterscheiden sie sich allerdings kaum von den Pflichtpraktika.

Besteht für das studentische Praktikum eine Versicherungspflicht?

Neben der Art des Praktikums hängt der Versicherungsstatus davon ab, wann das Praktikum geleistet wird. Man unterscheidet:

  1. Vor- und Nachpraktikum: Findet entweder vor dem Studium oder nach dem Studium statt.
  2. Zwischenpraktikum: Wird während des Studiums absolviert.

Und zuletzt spielt die Entlohnung des Praktikanten eine Rolle für die versicherungsrechtliche Einordnung. Arbeitet er unentgeltlich? Oder erhält er einen Lohn? Falls ja: Wie hoch ist dieser?

All diese Fragen entscheiden über die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei der Beschäftigung von Praktikanten in Ihrem Unternehmen. Wir haben alle Regelungen übersichtlich in einer Tabelle für Sie zusammengestellt.

Welche Sozialabgaben fallen für das Studentenpraktikum an?

PflichtpraktikumFreiwilliges Praktikum

Vor- oder Nachpraktikum mit Verdienst

Da der Praktikant nicht immatrikuliert ist, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft über die Familien- oder Studentenversicherung. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber getragen.

Bei einem Monatslohn unter 325 Euro gilt der Praktikant als Geringverdiener und Sie zahlen alle Sozialversicherungsbeiträge selbst. Liegt der Verdienst darüber, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und vom Praktikanten getragen.

Versicherungsfreiheit aufgrund von geringfügiger Beschäftigung greift hier übrigens nicht, da es sich um eine berufliche Ausbildung handelt.

Vor- oder Nachpraktikum mit Verdienst

Während des freiwilligen Praktikums gilt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Liegt der Verdienst nicht über der Minijob-Grenze, kommt eine geringfügige Beschäftigung in Frage, bei der Sie lediglich einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichten.       

Vor- oder Nachpraktikum ohne Verdienst

Der Praktikant ist in der Regel über die Eltern oder über die Studentenversicherung kranken- und pflegeversichert. Für Sie fallen nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Diese berechnen sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Vor- oder Nachpraktikum ohne Verdienst

Erhält der Student kein Entgelt für sein freiwilliges Praktikum, fallen in der Sozialversicherung keine Beiträge an.

Zwischenpraktikum

Bei dieser Art von Praktikum ist die Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Sie müssen keinerlei Beiträge abführen. Kranken- und pflegeversichert ist der Student während des Zwischenpraktikums entweder über die Familienversicherung oder über seine reguläre Studentenversicherung.

Zwischenpraktikum mit Verdienst

Wenn der Studierende während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, gilt er als ordentlicher Student und die Sozialversicherungsbeiträge entfallen.

Zwischenpraktikum ohne Verdienst

Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an

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