Die wichtigsten Infos
rund um Studentenjobs

Beschäftigung von Studenten: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Ob in der Urlaubszeit, bei hohem Krankenstand, saisonalem Geschäft oder zu Stoßzeiten – Unternehmen stellen gerne Studierende als Aushilfen ein. Wenn auch Sie studentische Aushilfskräfte beschäftigen möchten, gibt es einige Regeln, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen. Wir informieren Sie, welche Möglichkeiten der Studentenbeschäftigung es gibt und was Sie über Sozialversicherung, Arbeitszeit und Verdienstgrenzen bei Studentenjobs wissen sollten.

Welche Arbeitsmodelle gibt es?

Für die Beschäftigung von Studenten kommen unterschiedliche Modelle infrage - je nachdem ob Sie nur hin und wieder eine Aushilfe brauchen oder eine regelmäßige Unterstützung wünschen. Ob ein Student sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, hängt im Wesentlichen von Art und Umfang der Beschäftigung ab.

Weit verbreitet sind Minijobs. Liegt der Verdienst über der Minijob-Grenze, können Sie Studierende auch als Werkstudenten in Ihrem Unternehmen einstellen. Für beide Beschäftigungsformen müssen Sie nur reduzierte Sozialabgaben abführen.

Alternativ können Sie Studenten auch nur kurzfristig beschäftigen, beispielsweise für einen kurzfristigen Minijob oder sie auf Midijob-Basis in die Firma holen.

Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht gibt es, wenn Studenten ein Praktikum oder ein duales Studium bei Ihnen absolvieren. 

Flexibel und zeitlich unbegrenzt: studentische Aushilfsjobs auf Minijob-Basis

Wenn es in Ihrem Betrieb nur zu bestimmten Zeiten hoch hergeht, lohnt es sich, eine studentische Aushilfskraft einzustellen. Minijobber erhalten ein monatliches Gehalt innerhalb der Minijob-Grenze und sind flexibel einsetzbar. 

Werkstudenten einstellen: So profitieren Arbeitgeber und Studierende

Ein Werkstudentenvertrag verursacht weniger Lohnnebenkosten, während für Studenten mehr Netto vom Brutto bleibt. Außerdem ist dies eine gute Gelegenheit, zukünftige Mitarbeiter für Ihre Firma zu gewinnen. 

Engpässe in der Ferienzeit überbrücken: Kurzfristige Minijobs für Studenten

In den Semesterferien haben Studentenjobs Hochsaison. Für Arbeitgeber ist die Beschäftigung von Studenten über einen begrenzten Zeitraum eine gute Möglichkeit, um personelle Engpässe zu überbrücken, wie beispielsweise in der Urlaubszeit. 

Midijob: Wenn der Minijob nicht ausreicht

Beschäftigen Sie Studenten auf Minijob-Basis und möchten das Arbeitsverhältnis gerne ausweiten? Dann eignet sich ein Midijob. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. 

Mit dem dualen Studium Fachkräfte für die Zukunft gewinnen

Das duale Studium ist ein Erfolgsmodell: Für Studenten ist ein duales Studium ein guter Start in das Berufsleben. Und Unternehmen können darüber qualifizierten Nachwuchs gewinnen und diesen langfristig binden. 

Praktika und Sozialabgaben - übersichtlich und verständlich erklärt

Für Praktika gelten unterschiedliche versicherungsrechtliche Regelungen. Ob und in welcher Höhe Sie als Arbeitgeber Sozialabgaben zu leisten haben, hängt von der Form des Praktikums sowie vom Lohn der Praktikanten ab. 

Fragen und Antworten zu Studentenjobs

Die richtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studierenden ist komplex und wirft in der Lohnbuchhaltung von Unternehmen oft zahlreiche Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.

Als ordentlich Studierende werden Studenten bezeichnet, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sein.
  • Sie müssen den Großteil ihrer Zeit in das Studium investieren.
  • Sie dürfen noch nicht schriftlich über das Gesamtergebnis ihrer Abschlussprüfung informiert worden sein.
  • Sie dürfen nur neben dem Studium arbeiten.
  • Sie dürfen das 25. Fachsemester noch nicht überschritten haben.

Zudem ist eine Zahl bei der Bewertung des Studentenstatus besonders wichtig: die 20-Stunden-Grenze. Das heißt: Die Studenten dürfen – mit einigen Ausnahmen – nicht mehr als 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, das Studium muss also im Vordergrund stehen. Dann gelten sie als ordentliche Studenten.

Nicht jeder Studierende ist nach dem Sozialversicherungsrecht ein ordentlicher Student und genießt somit Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg.

Dazu zählen:

  • Studierende an einer nicht staatlich anerkannten Einrichtung
  • Teilnehmende an berufsintegrierten Studiengängen
  • Doktoranden
  • Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufnehmen
  • Studierende, die ihr Studium unterbrechen und ein Urlaubssemester einlegen
  • Gasthörer
  • Studierende, die bereits das schriftliche Ergebnis ihrer Abschlussprüfung vorliegen haben
  • Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben

Grundsätzlich unterliegen Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Studenten sind aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen. Sie sind somit versicherungsfrei.

Werden ordentliche Studenten für einen Nebenjob – zum Beispiel als Werkstudenten – eingestellt, müssen Arbeitgeber ebenfalls keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Nein. In der Rentenversicherung sind Studenten, die einen Nebenjob ausüben, versicherungspflichtig. Die Beiträge für die Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte von Student und Arbeitgeber getragen.

Eine Ausnahme sind kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten oder 70 Tagen. Hier sind Studierende auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Für Midijobs gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Für Arbeitnehmer sind diese im Übergangsbereich (früher Gleitzone) reduziert. Je nach Höhe des Lohns steigt der Rentenbeitrag der Studenten bis auf den vollen Beitragssatz von maximal 9,3 Prozent. Als Arbeitgeber erhalten Sie hier keine Beitragsminderung. Überschreitet das monatliche Gehalt die Minijob-Grenze, zahlen Sie bereits den vollen Beitrag von 9,3 Prozent.

Studenten dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Kommen sie über 20 Wochenstunden, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen Studierende über 20 Stunden in der Woche arbeiten können, ohne dass die Versicherungsfreiheit entfällt. 

Oft arbeiten Studenten zusätzlich abends oder an den Wochenenden, um ihr Konto aufzubessern. Da können schnell über 20 Stunden in der Woche zusammenkommen. Das ist kein Problem, solange die 26-Wochen-Grenze eingehalten wird.

Konkret heißt das: Ein Student darf im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) über 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Und: Das Studium darf durch den Job nicht vernachlässigt werden. Arbeiten Studenten an mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres, entfällt das Werkstudentenprivileg und somit auch die Versicherungsfreiheit.

Sie wollen einen Studenten oder eine Studentin dauerhaft während der Semesterferien einstellen? Das ist möglich, denn während der Semesterferien wird das Studium durch einen Fulltime-Job nicht beeinträchtigt. Die Tätigkeit bleibt somit nach dem Werkstudentenprivileg versicherungsfrei, auch wenn die Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Aber beachten Sie: Auch hier müssen Sie die 26-Wochen-Grenze im Blick behalten. Wird diese überschritten, entfällt die Versicherungsfreiheit.

Wenn einer Ihrer beschäftigten Studenten im Laufe eines Jahres mehrere Jobs über 20 Wochenstunden ausübt, müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs noch zutrifft.

Wir erklären, wie das geht: Rechnen Sie vom Ende des aktuellen Jobs des Studierenden ein Jahr zurück. Dann zählen Sie alle Beschäftigungen, die über einer wöchentlichen Arbeitszeit 20 Stunden liegen, zusammen. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigungen bei einem oder mehreren Arbeitgebern ausgeübt wurden. Ergibt die Rechnung, dass alle Beschäftigungszeiten die 26 Wochen-Grenze überschreiten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Wie anderen Arbeitnehmern auch, steht Studenten der Mindestlohn zu. Dabei ist es egal, ob sie als Minijobber, Werkstudenten oder als kurzfristig Beschäftigte arbeiten. Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Wenn die Tätigkeit ein Teil der Ausbildung ist, beispielsweise der Praxisteil eines dualen Studiums oder ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Auch freiwillige Praktika während des Studiums müssen nicht vergütet werden, sofern sie der Berufsorientierung dienen. Hat der Praktikant dagegen bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, muss der Mindestlohn beziehungsweise ein branchenüblicher Vergleichslohn gezahlt werden.


Wenn Sie noch mehr Fragen zur Versicherungspflicht von Studierenden haben, finden Sie in unserem Sozialversicherungslexikon weitere zusätzlich Fachinformationen – einfach und kompakt erklärt. Bei schwierigen Fragen oder Sonderfällen sind wir selbstverständlich auch persönlich für Sie da und beraten Sie über verschiedene Kontaktwege ausführlich. Über unsere speziellen Fachseminare bekommen Sie außerdem einen umfassenden Einblick in das Thema Sozial- und Arbeitsrecht.

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