Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen und Minijobs: Diese Regeln gelten

Kellnern, Haare schneiden, Kinder betreuen: Rund sechs Millionen Menschen in Deutschland gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach – entweder neben einer Hauptbeschäftigung oder als Teilzeitjob. Wir informieren Sie, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, wenn Sie eine Aushilfe auf Minijob-Basis einstellen.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze (Minijobs) oder bestimmte Zeitgrenzen (Kurzfristige Minijobs) gibt. Neben den Minijobs gibt es auch die Midijobs. Als Midijob bezeichnet man eine Beschäftigung im Einkommensbereich von 520,01 und 1.600,00 Euro monatlich.

Für Minijobs und Midijobs gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer spezielle Regelungen. Die Unterschiede beziehen sich auf die Sozialversicherungsabgaben, das Meldeverfahren sowie die Besteuerung von Minijobs. Für Minijobs in Privathaushalten gelten noch einmal andere Vorschriften.

Als Arbeitgeber müssen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung erfüllt sind. Das nennt sich versicherungsrechtliche Beurteilung. Damit stellen Sie fest, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Geringfügig Beschäftigte einstellen

Aushilfen können den Betrieb regelmäßig und je nach Auftragslage unterstützen. Alles, was Sie über Minijobs wissen müssen. 

Anhebung der Minijob-Grenze

Am 1. Januar 2024 erhöht sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 520 auf 538 Euro. Wie wirkt sich die Änderung für Firmen und Beschäftigte aus? 

Kurzfristige Minijobs: Zeitgrenzen im Blick behalten

Wenn Sie eine Urlaubsvertretung oder Saisonkraft einstellen möchten, müssen Sie bei kurzfristigen Minijobs bestimmte Zeitgrenzen berücksichtigen. Welche Voraussetzungen sonst noch gelten – hier erfahren Sie es. 

Midijobs und Übergangsbereich: Gehalt über der Minijob-Grenze

Midijobs sind längst nicht so bekannt wie Minijobs, bieten aber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einige Vorteile. Anders als bei Minijobs werden die Abgaben für Midijobs über eine Formel errechnet. 

Minijobs anmelden: So funktioniert das Melde- und Beitragsverfahren

Ob Minijobs im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten: Sie alle müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. An diese werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. 

Minijobs und Steuern: Sie haben die Wahl bei der Besteuerungsform

Bei geringfügigen Beschäftigungen können Sie zwischen zwei Arten der Besteuerung wählen: der pauschalen und der individuellen Besteuerung. Wir informieren Sie über die Unterschiede. 

Fragen und Antworten zu Minijobs

Wer Minijobber in seinem Unternehmen oder im privaten Haushalt beschäftigen möchte, hat oftmals viele Fragen. Wir geben Ihnen fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Minijobs und zum Übergangsbereich. Aufgrund der aktuellen Situation haben wir auch Fragen und Antworten zur Beschäftigung von Minijobbern während der Corona-Pandemie für Arbeitgeber zusammengestellt.

Corona und Minijobs

Am 28. Oktober 2020 haben die Bundesregierung und die Länder eine erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland beschlossen. Um Unternehmen zu unterstützen, die von den Maßnahmen betroffen sind, hat die Bundesregierung die bestehenden Hilfeprogramme durch zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen ergänzt und bis 2021 erweitert.

Welche Rahmenbedingungen hierfür gelten, können Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums nachlesen.

Ja. Als Arbeitgeber sind Sie zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, sie aber aufgrund einer Betriebsschließung oder wegen Versorgungsengpässen nicht arbeiten können. Grundlage hierfür ist die so genannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –).

Nein. Für Minijobber können Sie in Corona-Zeiten kein Kurzarbeitergeld beantragen, denn Minijobber sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.

Ja. Ihr Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit sofort zu melden. Das kann er auch telefonisch machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Minijobber oder ihre Aushilfe spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, zahlen Sie als Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiter. Dies gilt auch bei einer nachgewiesenen Corona-Erkrankung. Wenn Sie am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können Sie eine Erstattung für die Lohnfortzahlung geltend machen.


Allgemeine Fragen

Nein. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, sind weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das regelmäßige Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze nicht übersteigt.

Als Arbeitgeber in Deutschland müssen Sie vor Aufnahme der Beschäftigung feststellen, welches Recht für Ihren ausländischen Beschäftigten gilt:

  • Gilt das deutsche Recht, können Sie für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung die Minijob-Regelungen anwenden.
  • Gilt das deutsche Recht nicht, müssen Sie die Regelungen des jeweiligen ausländischen Staates beachten.

Darüber hinaus müssen Sie ebenfalls vor Aufnahme der Beschäftigung prüfen, ob die Person eine Arbeitserlaubnis hat.

Minijobber stehen arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass sie auch im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber haben. Gesetzliche Grundlage ist hier das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Nach Ablauf der sechs Wochen muss der Arbeitgeber keinen weiteren Lohn zahlen. Doch während Vollbeschäftigte danach Krankengeld erhalten, haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld, da ein Minijob kein krankenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist.

Nein. Sofern neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung – mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.


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