Zwei Frauen sitzen an einem Tisch und unterhalten sich
Sozialversicherung

Kurzarbeitergeld: Mit Kurzarbeit wirtschaftliche Krisen überstehen

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

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Wofür gibt es das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld (KuG) hilft Ihrem Unternehmen dabei, durch wirtschaftliche Krisen zu kommen, ohne Mitarbeitende entlassen zu müssen. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es einen Teil des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Regelungen sowie die wichtigsten Informationen zum Thema Kurzarbeit.

Was bedeutet Kurzarbeitergeld?

Fallen Ihnen Einnahmen aus, steht die Frage im Raum, wie Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterbeschäftigen und pünktlich bezahlen sollen. Damit Sie Ihren Angestellten nicht kündigen müssen, springt der Staat ein – mit dem sogenannten Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt. Mit Kurz­arbeitergeld können Sie solche Krisen­zeiten wirt­schaftlich über­brücken.

Ihre Beschäftigten arbeiten weniger Stunden als normalerweise ­vertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurz­arbeitergeld. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz des weggefallenen Nettoeinkommens. Sie als Arbeitgeber werden dadurch entlastet und können Ihr Personal auch bei Auftragsausfällen weiterbeschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit heißt, dass Sie die Arbeitszeit Ihrer Angestellten reduzieren können, wenn es zu wenig zu tun gibt. Auslöser dafür können unterschiedliche wirtschaftliche Gründe und Krisen sein, beispielsweise ausbleibende Aufträge, Lieferengpässe oder Unwetter.

Wann können Betriebe Kurzarbeit anmelden?

Es muss mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitsausfall und Lohneinbußen betroffen sein, um Kurzarbeit anzumelden. Noch bis 30.06.2023 gelten erleichterte Voraussetzungen sowohl für Kurzarbeitergeld aufgrund von Corona als auch für Arbeitsausfälle aus anderen wirtschaftlichen Ursachen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des weggefallenen Nettoeinkommens einer beschäftigten Person. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld erhalten Ihre Beschäftigten bis zu einem Jahr.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie das Kurzarbeitergeld sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Ihre Beschäftigten selbst berechnen und auszahlen. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet anschließend das Kurzarbeitergeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge an Sie zurück.

Kurzarbeitergeld richtig berechnen
Darauf sollten Sie achten: Gehen Sie bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes sehr sorgfältig vor. Schleichen sich Berechnungsfehler ein, müssen Sie zu viel gezahlte Beträge einschließlich der erstatteten Arbeitgeberbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen. Das zu viel gezahlte Kurzarbeitergeld können Sie sich nicht von den Beschäftigten zurückholen. Sie tragen also das wirtschaftliche Risiko für die richtige Berechnung.

Die Höhe des KuG berechnet sich nach folgender Formel:

                    Leistungssatz x Nettoentgeltdifferenz

Die Nettoentgeltdifferenz ist das während der Kurzarbeit wegfallende Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers. Je nachdem, ob der/die Arbeitnehmer/in Kinder hat oder nicht, wird dieser errechnete Betrag entweder mit dem Leistungssatz von 60 Prozent (kein Kind) oder mit dem erhöhten Satz von 67 Prozent (mindestens ein Kind) multipliziert. Das Ergebnis entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Kurzarbeitergeld: Welche Sozialversicherungsbeiträge werden fällig?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verändert sich während der Kurzarbeit nicht. Die Höhe der Beiträge für die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jedoch dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit angepasst. Diese müssen Sie und der/die Arbeitnehmer/in weiterhin anteilig leisten.

Auch das Kurzarbeitergeld unterliegt der Beitragspflicht. Hier werden ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge fällig – allerdings auf Grundlage eines "fiktiven Arbeitsentgelts".

So werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet

Um die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit zurückerstattet zu bekommen, müssen Sie diese zunächst berechnen und abführen. Der Berechnung wird ein "fiktives Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt.

Das bedeutet: Der fiktive Betrag ist die Differenz zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte (Soll-Entgelt) und dem Bruttoarbeitsentgelt, welches tatsächlich erzielt wurde (Ist-Entgelt). Auf diesen Betrag müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu 80 Prozent.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen übrigens nicht an. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird aus dem Unterschiedsbetrag nicht berechnet. Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt sind allein vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu tragen.

Gut zu wissen: Bei der Jahresmeldung ist jeweils das Arbeitsentgelt zu übermitteln, aus dem tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden (also das Ist-Entgelt + das fiktive Entgelt).

So kommen Sie zum Kurzarbeitergeld:

  1. Kurzarbeit anzeigen
    Als erstes müssen Sie den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Zuständig dafür ist das Amt, das in dem Bezirk des Unternehmens-Sitzes liegt. Füllen Sie dafür das PDF zur Anzeige eines Arbeitsausfalls aus und schicken Sie es unterschrieben an die Bundesagentur für Arbeit zurück..
  2. Bewilligung der Anzeige
    Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.
  3. Gehälter zahlen
    Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.
  4. Antrag auf Erstattung stellen
    Bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen Sie dann monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Füllen Sie dafür den Kurz-Antrag und die Abrechnungsliste aus. Unterschreiben Sie die Dokumente und übermitteln Sie diese an Ihre Arbeitsagentur.
  5. Bewilligung des Antrags
    Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat an Sie ausgezahlt.

Unser Tipp:

Nutzen Sie den Digitalen Assistenten UDO zur Beantragung von Kurzarbeitergeld. Er führt Sie schrittweise und verständlich durch den Antragsprozess. UDO ist im Rahmen eines von der Bundesregierung unterstützten Hackathons entstanden.

Was gilt bei Krankheit und Kurzarbeit?

Wenn Beschäftigte krank werden, ist folgendes zu beachten: Tritt die Arbeitsunfähigkeit zu Beginn oder während der Kurzarbeit ein, übernimmt die Agentur für Arbeit die Entgeltfortzahlung – in Form des Kurzarbeitergelds. Das gilt auch, wenn der Arbeitsausfall am selben Tag wie die Kurzarbeit beginnt. Waren Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig, rechnen Sie das sogenannte Kurzarbeiter-Krankengeld nicht mit der Agentur für Arbeit ab, sondern direkt mit der zuständigen Krankenkasse. Hierfür steht Ihnen eine einheitliche Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit zur Verfügung.

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