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Umlage

Künstlersozialabgabe: Wer ist abgabepflichtig?

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Bezahlen Sie regelmäßig Honorare oder Gagen an Künstler oder Publizisten? Zum Beispiel als Verlag, Theater oder Werbeagentur? Dann sind Sie als Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das gilt auch für Arbeitgeber, die nur gelegentlich Künstler oder Publizisten beschäftigen.

Rund 200.000 freie Künstler in Deutschland erhalten über die Künstlersozialkasse (KSK) eine Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialversicherung bietet  damit selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz vor den elementaren Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse

Wann zahlen Unternehmen die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe wird von allen Unternehmen erhoben, die dauerhaft Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Die Künstlersozialabgabe gilt z. B. für:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen,
  • Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager, 
  • Rundfunk- und Fernsehen,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  • Galerien und Kunsthändler,
  • Agenturen für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit,
  • Museen, Zirkus- und Varietéunternehmen
  • sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder oder Laien).

Von der Künstlersozialabgabe ausgenommen sind Unternehmen, die nur gelegentlich (bis zu dreimal im Jahr) künstlerische und publizistische Leistungen nutzen und bei denen die Summe der Entgelte im Kalenderjahr maximal 450 Euro beträgt.

Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet? 

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Zum Entgelt gehören neben Gagen, Honoraren etc. auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte), die dem Künstler vergütet werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört z. B. die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer der Künstlern oder Publizisten, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, Zahlungen an juristische Personen, Reisekosten, die den Künstlern oder Publizisten erstattet werden, sowie andere steuerfreie Leistungen.

Außerdem wir die Künstlersozialabgabe für Zahlungen an Personen erhoben, die selbstständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber nicht nach dem KSVG versichert werden können. Künstler/in oder Publizist/in in diesem Sinne ist auch, wer seine Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z. B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind), oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist auch, ob die selbstständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma beauftragt werden.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird dabei jedes Jahr neu vom Bundesministerium für Arbeit festgesetzt. Seit 2018 lag die Künstlersozialabgabe unverändert bei 4,2 Prozent. Zum 1. Januar 2023 stieg der Umlagesatz auf 5,0 Prozent, dieser gilt auch unverändert für das Jahr 2024.

201920202021202220232024
4,2 %4,2 %4,2 %4,2 %5,0 %5,0 %

An wen wird die Künstlersozialabgabe abgeführt?

Die Künstlersozialabgabe wird direkt an die KSK gezahlt. In regelmäßigen Abständen wird dabei geprüft, ob Sie als Unternehmen abgabepflichtig sind. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin werden Sie dann schriftlich informiert und aufgefordert, abgabepflichtige Sachverhalte zu melden.