Eine junge Frau steht vor einer Wand mit Post-its
Umlage

Ausgleichsverfahren: Zur Beantragung von Erstattungen

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Was ist das Ausgleichsverfahren?

Nahezu alle Kassenarten setzen Umlagesätze fest und führen das Ausgleichsverfahren durch. Seit dem 1. Januar 2011 sind die Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen elektronisch zu übermitteln.

Wer ist für den Ausgleich zuständig?

Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme Ihres Betriebes vor, müssen Sie die Umlagebeiträge an die zuständige Kasse entrichten. Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht. Bei Privatversicherten die Kasse, an die die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Für geringfügig Beschäftigte führt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Verfahren durch.

Erstattungsanträge für Ausgleichsverfahren übermitteln

Bitte übermitteln Sie Ihre Erstattungsanträge nach dem AAG nur noch maschinell per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemunterstützten Ausfüllhilfen (z. B. sv.net).

Die vom GKV-Spitzenverband festgelegten Grundsätze für den Datenaustausch legen u. a. Übertragungswege sowie weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf und Aufbau der Datensätze fest. Das Dokument können Sie sich hier herunterladen:

Hinweis: Die Barmer bittet ihre Firmenpartner, wenn sie die Erfassungsmaske für den Erstattungsantrag aufrufen, im Eingabefeld "Verwendungszweck" keine personenbezogenen Daten einzugeben, weil diese unter das Sozialgeheimnis fallen. Dies sind beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum, Rentenversicherungsnummer oder Personalnummer.

Dagegen sind neutrale Angaben, z. B. ein Aktenzeichen, möglich. Wird das Eingabefeld freigelassen, gibt die Barmer automatisch den Erstattungszeitraum an.

Wie werden Aufwendungen erstattet?

Den Erstattungsbetrag können Sie sich je nach Wunsch mit der nächsten Beitragszahlung verrechnen oder direkt erstatten lassen. Verrechnungen können berücksichtigt werden, wenn über den Antrag entschieden ist. Für Privatversicherte sind bei Entgeltfortzahlung sowie Zahlung von Arbeitsentgelt für Beschäftigungsverbote bei Mutterschaft den Anträgen entsprechende Nachweise beizufügen.