Arbeitsrecht

Zeitarbeit: Gesetze und equal treatment

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Was bedeutet Zeitarbeit?

Von Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) spricht man, wenn eine Firma (Verleihende/r) einen Beschäftigten (Leiharbeitnehmer/in) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleihende/r) überlässt und es sich nicht um Arbeitsvermittlung handelt (§ 1 AÜG).

Zeitarbeit: Rechtsbeziehungen bei der Arbeitnehmerüberlassung

Es bestehen unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen dem/der Verleiher/in (Direktionsrecht gegenüber dem/r Zeitarbeitnehmer/in); dem/der Entleiher/in (Weisungsrecht gegenüber dem/r Zeitarbeitnehmer/in) und dem/r Zeitarbeitnehmer/in.

Zusätzlich bestehen zwei Vertragsbeziehungen: ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer/in und ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Vertragliche Beziehungen zwischen Entleiher/in und Zeitarbeitnehmer/in bestehen nicht.

Zeitarbeit: Diese Gesetze gelten

Der Entleiher haftet neben dem Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (sogenannte Subsidiärhaftung).

Zeitarbeitsunternehmen müssen unter anderem die rechtlichen Vorgaben des AÜG beachten. Sie benötigen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende Erlaubnis.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Regionaldirektion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Neben dem AÜG gelten, wie in anderen Unternehmen auch, alle für die Beschäftigung von Mitarbeitern relevanten Gesetze der deutschen Sozial-, Steuer- und Arbeitsgesetzgebung.

Equal treatment in der Zeitarbeit

Mit der Umsetzung der Hartz-Gesetze wurde im AÜG der Grundsatz des sogenannten "equal treatment" eingeführt.

Danach müssen Zeitarbeitsfirmen ihren Beschäftigten die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, wenn nicht Tarifverträge etwas anderes vorsehen. Das "equal treatment" wurde bei der Änderung des AÜG im Jahr 2017 in den "Grundsatz der Gleichstellung" übernommen (§ 8 AÜG).

Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer müssen nun eine stufenweise Heranführung an den Vergleichslohn der Stammbeschäftigten vorsehen.

Der Tarifvertrag vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igZ e. V.) und Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Mindeststundenentgelte vor (inzwischen auch in eine RVO übernommen). Damit gelten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Zeitarbeitende. Dieser sogenannte Grundlohn beträgt seit 1.4.2023 13,00 Euro, liegt also über dem bis Ende 2023 geltenden Mindestlohn von 12 Euro. Eine weitere Erhöhung des Grundlohns ist zum 1.1.2024 (13,50 Euro) bis 31.3.2024 geplant. Danach tritt die zugrundeliegende Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20.8.2020 wieder außer Kraft.

Seit einigen Jahren nimmt die Zahl der Leiharbeitnehmenden leicht ab, im Dezember 2020 lag sie im Jahresdurchschnitt bei unter 782.694.

Leiharbeitnehmer/innen werden bei der Berechnung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs.KSchG mitgezählt, wenn ihr Einsatz auf "in der Regel" vorhandenem Personalbedarf beruht (BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12).

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