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Wahltarife

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Laut § 53 SGB V können die Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife anbieten. Für die Versicherten bedeutet das mehr Wahlmöglichkeiten und bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Folgende Wahltarife sind möglich beziehungsweise müssen von den Krankenkassen angeboten werden.

Wahltarife in der GKV im Überblick

Hausarzttarif und besondere Versorgungsformen

(Wie integrierte Versorgung und strukturierte Behandlungsprogramme (DMP))
Krankenkassen müssen derartige Tarife ihren Versicherten verpflichtend anbieten. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.

Selbstbehalttarif

Krankenkassen können in ihrer Satzung festlegen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder eine Prämienzahlung vorzusehen.

Kostenerstattungstarif

Der Kostenerstattungstarif kann von den Krankenkassen angeboten werden. Er richtet sich zum Beispiel an Versicherte, die Leistungen wie Privatversicherte in Anspruch nehmen möchten.

Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Krankenkassen können ihren Versicherten spezielle Tarife anbieten, die Prämienzahlungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen vorsehen.

Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten

Krankenkassen können Wahltarife anbieten, die unter anderem auch homöopathische Arzneimittel umfassen.

Krankengeldtarif

Die Krankenkassen müssen bestimmten Mitgliedern, soweit ihnen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen entgeht, einen Wahltarif zum Krankengeld anbieten, der auch individuell den Beginn der Krankengeldleistung festlegt.

Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang

Die Krankenkassen können in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der gesetzlichen Leistungen beschränken, entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

Für bestimmte Wahltarife gilt eine Mindestbindungsfrist. In dieser Zeit kann die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse grundsätzlich nicht gekündigt werden.

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