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Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

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Was versteht man unter Versicherungspflicht in der Krankenversicherung?

Gemäß § 5 SGB V unterliegt der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherungspflicht. Hierzu gehören u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und Bürgergeld. Auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wann beginnt die Krankenversicherungspflicht?

Sind die jeweiligen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob eine Anmeldung der Krankenkasse vorliegt, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden oder es dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Mitgliedschaft beginnt dann bereits um 0:00 Uhr dieses Tages.

Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Jede Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung, es sei denn, durch besondere Umstände tritt Versicherungsfreiheit ein.

Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, sind selbst dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Sie werden dann wie Praktikanten ohne Arbeitsentgelt in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum behandelt.

Wird die Beschäftigung am vereinbarten Tag nicht aufgenommen, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, ist Folgendes zu beachten:

  • Arbeitgeber gewährt keine Entgeltfortzahlung (EFZ): Es tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung beziehungsweise mit dem Beginn der Entgeltzahlung.
  • Arbeitgeber gewährt Entgeltfortzahlung (EFZ): Es besteht vom ersten Tag der Entgeltfortzahlung an Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht zur Arbeitsförderung.

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