Sozialversicherungsrecht

Übergangsbereich: Besonderheiten in der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen

Lesedauer unter 3 Minuten

Was ist der Übergangsbereich in der Sozialversicherung?

Laut § 20 Absatz 2 SGB IV gilt der Übergangsbereich ab 01.01.2024 für den Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Im Übergangsbereich gelten Besonderheiten für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Verteilung der Beitragslast.

Arbeitnehmende haben lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Dazu wird zunächst die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet.

Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 2024:

F x G + ((2.000 / 2.000 - G) - (G / 2.000 - G) x F) x (AE - G)

Faktor F für 2024 = 0,6846 (bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab 01.01.2024 in Höhe von 1,7 %. G bezeichnet die Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2024: 538 Euro).

Vereinfachte Formel:

1,116063748 x AE – 232,127496580

Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme des Mitarbeitenden:

((2.000* / (2.000* - G)) x (AE - G)

AE: tatsächliches Arbeitsentgelt, G: Geringfügigkeitsgrenze

Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone liegen, ist der eventuell Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,36 % allein vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu tragen. Eine Beteiligung des Unternehmens findet nicht statt. Diese Beiträge werden durch die Firma vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.

Übergangsregelung vom 01.10.2022 bis 31.12.2023

Für Personen, die vor dem 1.10.2022 eine mehr als geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro aufgenommen haben, galt ab 1.10.2022 eine Besitzstandsregelung. Bis 31.12.2023 galt für diesen Personenkreis eine Übergangsregel für die Beitragsberechnung mit den bis 30.9.2022 geltenden Regelungen. Zum 31.12.2023 ist diese Regelung ausgelaufen.

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Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt ab 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Beschäftigte haben jedoch nicht sofort die vollen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Diese steigen jedoch mit dem Einkommen linear an.

Der Übergangsbereich gilt nicht für

  • zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikant/innen in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum),
  • Personen, deren Arbeitsentgelt aufgrund stufenweiser Wiedereingliederung bei Arbeitsunfähigkeit reduziert wurde,
  • Personen, die ein fiktives Arbeitsentgelt erhalten (zum Beispiel Behinderte),
  • Personen mit vermindertem Arbeitsentgelt bei Kurzarbeit oder schlechtem Wetter,
  • geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nur aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in der RV versicherungspflichtig sind.

Das Unternehmen zahlt seinen Anteil der Beiträge zur Sozialversicherung, wie für versicherungspflichtige Beschäftigte, aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Beschäftigten zahlen verminderte Beiträge.

Übergangsbereichsberechnung bei mehreren Beschäftigungen

Müssen zum Beispiel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet werden und erreichen diese ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 538,00 Euro, aber nicht mehr als 2.000 Euro, ist die Übergangsbereichsregelung anzuwenden. Die Formel zur Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei mehreren Beschäftigungen lautet:

[F x 538 + ([2000 : (2000 – 538)] – [538 : (2000 – 538)] x F) x (GAE – 538)] x (EAE : GAE)

GAE = Gesamtarbeitsentgelt
EAE = Einzelarbeitsentgelt

Ist eine Beschäftigung für sich allein betrachtet versicherungspflichtig, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und wird bei der Übergangsbereichsregelung nicht berücksichtigt. Für die anderen Beschäftigungen gilt die Übergangsbereichsregelung, wenn das Gesamtarbeitsentgelt dieser anderen Beschäftigungen zusammen 2.000,00 Euro nicht übersteigt.

Übergangsbereichsberechnung bei mehreren Beschäftigungen in Teilmonaten

Das Übergangsbereichsentgelt bei Mehrfachbeschäftigten in Teilmonaten wird durch eine Hochrechnung auf den vollen Kalendermonat ermittelt.

Bei Mehrfachbeschäftigten ist der Übergangsbereich nur anzuwenden, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichsrahmens liegt.

Für die Berechnung des beitragspflichtigen Übergangsbereichsentgelts muss jeder der beteiligten Unternehmen das bei ihm erzielte Entgelt ins Verhältnis zum Gesamtarbeitsentgelt setzen. Es erfolgt also eine anteilmäßige Aufteilung auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts.

Beginnt oder endet eine der Beschäftigungen im Übergangsbereich allerdings im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln.

Das für den Teilmonat gezahlte Gesamtarbeitsentgelt ist zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Aus dem hochgerechneten Gesamtarbeitsentgelt wird nach der Übergangsbereichsformel das „fiktive monatliche“ beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt.

Anschließend ist das fiktive monatliche Arbeitsentgelt auf die entsprechenden beitragspflichtigen Sozialversicherungstage zu reduzieren. Das anteilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt ergibt sich dann für das jeweilige Unternehmen aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.

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