Arbeitsrecht/Sozialversicherungsrecht

Inklusion, Teilhabe und Behinderung

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Was versteht man unter Inklusion und Teilhabe?

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2018 die Rechte behinderter Menschen in einem eigenen Gesetz festgeschrieben.

Wann gelten Menschen als behindert?

Danach sind Menschen behindert, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 SGB IX).

Grad der Behinderung (GdB)

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX gelten als schwerbehindert Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Unter Behinderung wird dabei eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung verstanden, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.

Als regelwidrig ist der Zustand anzusehen, der von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Funktionsbeeinträchtigung ist nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als sechs Monate andauert. Keine Rolle spielt dagegen, worauf die Funktionsbeeinträchtigung zurückzuführen ist (zum Beispiel Unfall, Krankheit, Geburtsfehler).

Was sind gleichgestellte behinderte Personen?

Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30. Solche Personen sollen auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können (§ 2 Absatz 3 SGB IX).

Es können auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben oder Dienststellen gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung noch nicht festgestellt ist.

Inklusion: Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen

Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegen den Beschäftigungsbetrieb Anspruch auf:

  • Beschäftigung, welche die Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen möglichst voll verwertet und weiterentwickelt (§ 164 Absatz 4 Nummer 1 SGB IX)
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens (§ 164 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX)
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung (§ 164 Absatz 4 Nummer 3 SGB IX)
  • behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX)
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Absatz 4 Nummer 5 SGB IX)
  • Teilzeitarbeit, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen der Behinderung notwendig ist (§ 164 Absatz 5 SGB IX)
  • Ablehnung der vom Betrieb geforderten Mehrarbeit (SGB IX)
  • Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 SGB IX)

Inklusion und Teilhabe: Benachteiligungsverbot

Schwerbehinderte Menschen dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei Weisung oder Kündigung nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden, § 164 Absatz 2 Seite 1 SGB IX.

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zu einem Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung. Insoweit sind die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten: § 7 Abs. 1 AGG statuiert ein generelles Benachteiligungsverbot.

Nach § 154 SGB IX müssen private Firmen und Behörden, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Beschäftigen Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, deren Höhe zwischen 140 und 360 Euro liegt (vgl. Bundesanzeiger vom 30.11.2020 – Banz AT 30.11.2020 B1).

Ab 2024 wird die Ausgleichsabgabe für diejenigen Betriebe, die gar keine Schwerbehinderten beschäftigen, obwohl sie dies aufgrund ihrer Größe müssten, empfindlich erhöht. Ab dann gilt eine monatliche Abgabe von 720 Euro. Damit müssten diese Betriebe für jeden nicht mit einem/r Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplatz, der laut Gesetz einer/m Schwerbehinderten zustände, erstmalig am 31.3.2025 8.640 Euro zahlen.

Pflichten des Arbeitgebers bei der Einstellung von Schwerbehinderten

Der Betrieb hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten zu erstellen und der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen vorzuzeigen. Außerdem hat er der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis zum 31.3. die Zahl der Arbeitsplätze und der beschäftigten Schwerbehinderten mitzuteilen.

Im Übrigen gibt es weitere Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 163 SGB IX. Gemäß § 166 SGB IX hat der Betrieb mit der Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung über Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen abzuschließen und der Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Das Unternehmen muss eine/n Inklusionsbeauftragte/n bestellen, die/der es in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen und deren Gleichgestellte genießen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX. Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, § 169 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. Zuschüsse für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können in bestimmten Fällen auch durch ein Budget für Arbeit in Frage kommen (§ 61 SGB IX).

Es ist eine gesetzliche Pflicht, die Selbstbestimmung und die volle und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern, Benachteiligungen abzubauen oder ihnen entgegenzuwirken.

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