Sozialversicherungsrecht

Studierende in der Sozialversicherung

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Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V sind Studierende im Allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei über ihre Eltern familienversichert, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind. Der Anspruch verlängert sich gegebenenfalls um die Zeit eines zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstes. Für Studierende, die als Ehegatten familienversichert sind, gibt es keine Altersbegrenzung.

Besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung und auch keine andere vorrangige Krankenversicherung, sind eingeschriebene Studierende selbst gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.

Krankenkassenbeitrag für Studierende

Der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung beträgt seit dem Wintersemester 22/23 82,99 Euro plus des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit 1.7.2023 monatlich 27,61 Euro. Für Studierende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, fällt ein Beitragszuschlag von monatlich 4,87 Euro an. Für Studierende mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge.

Den aktuell bei der Barmer zu zahlenden Studierendentarif finden Sie unter Krankenversicherung und Beiträge für Studenten.

BAföG-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Bezieher von Ausbildungsförderung erhalten einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (§ 13a BAföG). Der monatliche Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit dem Wintersemester 2022/23 122,00 Euro. 

Beginn und Ende der studentischen Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Semester, bei späterer Einschreibung frühestens mit dem Tag der Einschreibung bzw. der Rückmeldung. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann die Versicherungspflicht verlängert werden.

Die Mitgliedschaft endet einen Monat nach Ende des letzten Semesters, für das Versicherungspflicht besteht, spätestens mit der Exmatrikulation. Im Anschluss ist in der Regel eine freiwillige Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung) möglich.

Ordentlich Studierende

Ordentlich Studierende einer Hochschule sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung

  • an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder
  • von vornherein auf nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage befristet oder
  • lediglich auf die Semesterferien begrenzt ist.

In Einzelfällen kann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden auch während der Vorlesungszeit Versicherungsfreiheit bestehen.

Allerdings nicht, wenn die Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeübt wird. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit nicht an.

Rentenversicherung für Studenten

In der Rentenversicherung sind alle Studierenden, die eine Beschäftigung während des Studiums ausüben, grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Abgaben und Meldepflichten prüfen

Wann sind Beschäftigte sozialversicherungspflichtig? Und welche Beiträge und Meldungen sind fällig? Im SV-Informationsportal finden Sie schnell und einfach eine Lösung.

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