Sozialversicherungsrecht

Krankenkassenwahl und Krankenkassenwahlrecht

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Welche wählbaren Krankenkassen gibt es?

Gemäß §§ 173 ff. SGB V können sich Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eine Krankenkasse auswählen:

  • jede Ersatzkasse,
  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den diese Betriebskrankenkasse besteht,
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs-. oder Wohnorts, deren Satzung eine Öffnungsregelung für alle Versicherten enthält,
  • die Knappschaft,
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • oder die Krankenkasse, bei der der Ehe- bzw. Lebenspartner versichert ist.

Sofern die Kasse vom Mitglied wählbar ist, darf sie die Wahl – aufgrund des sogenannten Kontrahierungszwangs – nicht ablehnen.

Was ist das Krankenkassenwahlrecht?

Das Mitglied kann der neuen Krankenkasse einfach mitteilen, dass es wechseln möchte. Die neue Krankenkasse teilt im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens elektronisch der bisherigen Krankenkasse den beabsichtigten Krankenkassenwechsel mit. Ein Wechsel ist bei einer bestehenden Mitgliedschaft bereits nach Ablauf einer 12-monatigen Bindungsfrist möglich.

Bei einem Ende des Versicherungsverhältnisses kraft Gesetzes muss die Bindungsfrist nicht erfüllt sein (auch nicht die besonderen Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen) und es muss auch keine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erfolgen. Für die Praxis bedeutet das, dass zum Beispiel bei jedem Arbeitgeberwechsel das Mitglied eine neue Krankenkasse wählen kann.

Das sofortige Krankenkassenwahlrecht besteht also auch dann, wenn sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen. Versicherte können z. B. mit Beginn der Beschäftigung ihrem Arbeitgeber eine neue Krankenkasse formlos nennen. Die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ist nicht erforderlich. Dieses Wahlrecht gilt sowohl für Versicherungspflichtige als auch für Versicherungsberechtigte. Also auch zum Beispiel bei Ende der Versicherungspflicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis und Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Neben der Information des Arbeitgebers ist zusätzlich umgehend die neu gewählte Krankenkasse zu kontaktieren, damit der Kassenwechsel wirksam wird.

Einfach online wechseln

Damit der sofortige Krankenkassenwechsel wie gewünscht und ohne Verzögerung erfolgen kann, können Ihre neu eingestellten Mitarbeitenden Ihre Mitgliedschaft bei der Barmer direkt online beantragen oder uns telefonisch 24 Stunden und sieben Tage die Woche kostenfrei unter der Rufnummer 0800 333 10 10 kontaktieren. Wir kümmern uns unkompliziert um alles, damit der Wechsel zur Barmer reibungslos erfolgt.

Jetzt Mitglied werden

Eine Kündigung ist weiterhin erforderlich, wenn Personen das System der gesetzlichen Krankenkassen verlassen möchten (Wechsel in die PKV, Wohnsitzverlagerung ins Ausland). Für den Fall der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags steht den Mitgliedern ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Die Barmer ist bundesweit für alle Personenkreise geöffnet, das heißt, alle Beschäftigten eines Unternehmens können bei der Barmer Mitglied werden.

Kassenwahl versicherungspflichtig Beschäftigter

Für versicherungspflichtig Beschäftigte ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse zuständig, die gewählt wurde. Dazu üben Beschäftigte ihr Wahlrecht gegenüber der Krankenkasse aus und informieren ihren Arbeitgeber. Das Unternehmen meldet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dann bei der Krankenkasse an.

Welche Krankenkasse ist zuständig, wenn Beschäftigte von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen?

Wird das Wahlrecht von Versicherten nicht selbst wahrgenommen, ist das Unternehmen verpflichtet, Versicherte bei der Krankenkasse anzumelden, bei der der sie zuletzt versichert waren. Als letzte Krankenkasse gilt grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung (eigene Versicherung oder Familienversicherung) bestand.

In den Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte ihr Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausüben und zugleich noch bei keiner Krankenkasse versichert waren, hat sie der Arbeitgeber bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den möglichen Krankenkassen trifft das Unternehmen. Es ist verpflichtet, seine Beschäftigten über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

Folgen einer Wahlentscheidung – Auslösen einer 12-Monatsbindung

An eine aktive Wahlentscheidung für eine neue Krankenkasse ist der Versicherte grundsätzlich 12 Monate gebunden.

Krankenkassenwahlrecht während der Beschäftigung

Bei einem unveränderten Beschäftigungsverhältnis können Versicherte von ihrem Wahlrecht einer neuen Krankenkasse jederzeit Gebrauch machen. Der Krankenkassenwechsel wird jedoch erst nach Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten wirksam. Wenn die Bindungsfrist erfüllt ist, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Wahlerklärung folgenden übernächsten Monats. Der oder die Versicherte informiert den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens am letzten Tag der Mitgliedschaft über die neu gewählte Krankenkasse.

Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Krankenkasse für die Durchführung der Versicherung zuständig, die bei der zuerst aufgenommenen Beschäftigung gewählt worden ist. Nimmt zum Beispiel ein Versicherungsmitglied eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung auf, bleibt diese Krankenkasse auch für die weitere Beschäftigung zuständig. Ein Krankenkassenwechsel ist nur für alle Beschäftigungen gleichzeitig möglich. Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht entsteht durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nicht.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB III

Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld), die während der Beschäftigung die Leistung weiter erhalten, bleibt die Krankenkasse zuständig, die auch aufgrund des Leistungsbezugs zuständig ist.

Rentner

Wechseln versicherungspflichtig beschäftigte Rentenbezieher zur Barmer, senden Sie eine Mitteilung an die Krankenkasse mit einer Kopie des Rentenbescheids. So kann die Barmer die Rentendaten erfassen, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für die weitere Versicherung wichtig sind.

Spezialregelung für Sonderkassen - landwirtschaftliche Krankenkassen

Für die landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht das Prinzip der gesetzlichen Zuweisung. Ein Wahlrecht zu anderen Krankenkassen besteht nicht.

Nimmt ein landwirtschaftlicher Unternehmer eine Beschäftigung auf, ist zunächst zu prüfen, ob der Landwirt hauptberuflich selbstständig tätig ist.

Sind landwirtschaftliche Unternehmer hauptberuflich selbstständig, sind sie kranken- und pflegeversicherungsfrei. Sie unterliegen jedoch der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung, sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung ist die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Sind landwirtschaftliche Unternehmer nicht hauptberuflich selbstständig, ist die Kassenzuständigkeit und Beitragspflicht zur Krankenversicherung von der Dauer der Beschäftigung abhängig. Bei Beschäftigungen, die auf nicht mehr als 26 Wochen befristet sind, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse für die Durchführung der Versicherung zuständig. In der Krankenversicherung gibt es hier den Beitragsgruppenschlüssel 5 (die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen).

Dauert die Beschäftigung länger als 26 Wochen, ist die gewählte Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft zuständig. Bei Verlängerung einer zunächst auf weniger als 26 Wochen befristeten Beschäftigung ändert sich die Kassenzuständigkeit mit dem Datum des Bekanntwerdens der Überschreitung. In diesen Fällen gilt der Beitragsgruppenschlüssel 1 in der Krankenversicherung.

Mitarbeitende Familienangehörige oder mitarbeitende Ehepartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers sind bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert. Wird daneben noch eine Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt, ist dafür grundsätzlich auch die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Für den Beitragsgruppenschlüssel gibt es keine Sonderregelung.

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