Steuerrecht

Kinderfreibetrag: Voraussetzung und Aufteilung auf die Elternteile

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Was ist der Kinderfreibetrag?

Der (steuerliche) Grundbedarf eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag gedeckt. In welchen Fällen nicht nur minderjährige Kinder beim Freibetrag berücksichtigt werden, wie sich die Höhe des Freibetrags zusammensetzt, wie Eltern dank Freibetrag und Kindergeld beim Finanzamt von steuerlicher Entlastung profitieren können und weitere Informationen zum Thema im Überblick.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr

Beim Kinderfreibetrag werden Kinder ohne weitere Voraussetzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern müssen für den Kinderfreibetrag weitere Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel: Ausbildung, Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten, Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle oder einen Studienplatz oder Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes.

Kinderfreibetrag bei Kindern bis zum 25. Lebensjahr

In diesen Fällen können Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Kinder, die den freiwilligen Wehrdienst leisten, werden zumindest für die ersten vier Monate als Zeiten der Berufsausbildung berücksichtigt.

Kinderfreibetrag bei behinderten Kindern

Behinderte Kinder werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Kinderfreibetrag in der Zweitausbildung oder dem Zweitstudium

Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium darf das Kind nicht einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehen. Bei zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der Erst- und Zweitausbildung ist der Umfang der Erwerbstätigkeit bezüglich des Freibetrags unerheblich, es sei denn, die Erwerbstätigkeit steht im Mittelpunkt und die Zweitausbildung hat nur Fortbildungscharakter.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Für 2024 beträgt die Höhe des Kinderfreibetrag 3.192 (3.306*) Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Bei verheirateten Eltern verdoppelt sich die Höhe des Kinderfreibetrags auf 6.384 (6.612*) Euro. Der Freibetrag wird grundsätzlich "gezwölftelt" – für Eltern gilt das Monatsprinzip. Der Kinderfreibetrag erhöht sich bei Ledigen Elternteilen um 1.464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (Verheiratete 2.928 Euro).

Aufteilung der Kinderfreibeträge auf die Elternteile

Grundsätzlich steht jedem Elternteil zunächst der halbe Kinderfreibetrag zu. Somit ist bei dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, Eltern nichtehelicher Kinder oder bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten bei jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag für jeden zu berücksichtigenden Monat abzuziehen.

Hingegen erhält ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen den "doppelten" Kinderfreibetrag (also auch den des anderen Elternteils): 

  1. der andere Elternteil ist verstorben,
  2. der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln,
  3. der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar,
  4. der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig (zum Beispiel Ehefrau eines Gastarbeiters lebt im Ausland),
  5. der/die Steuerpflichtige hat das Kind allein angenommen,
  6. das Kind steht nur zur/m Steuerpflichtigen in einem Pflegekindschaftsverhältnis.

Der Kinderfreibetrag kann von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt.

Insoweit gilt beim Freibetrag eine 75 %-Grenze. Die Übertragung des Freibetrags auf das andere Elternteil ist auch möglich, wenn für den anderen Elternteil gar keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Eine Übertragung des Freibetrags scheidet aber für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag / Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf einerseits oder durch das Kindergeld bewirkt. Über eine Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (die bereits gezahlte Lohnsteuer wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer verrechnet mit der vom Finanzamt errechneten Steuerschuld) wird die steuerliche Auswirkung auf die Kinderfreibeträge mit dem Anspruch auf Kindergeld verglichen.

Führen die Freibeträge zu einer höheren Steuerentlastung als das Kindergeld bzw. dem Anspruch auf Kindergeld, werden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge angesetzt und der Anspruch auf Kindergeld gegengerechnet. Deshalb sollten Eltern auf jeden Fall einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen.

Kinderfreibeträge für Inlandskinder werden bis zum 18. Lebensjahr von Amts wegen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Kinder über 18 Jahren werden nur auf Antrag vom Finanzamt berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Kindern wirkt sich beim Lohnsteuerabzug lediglich für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

Besteht für Kinder kein Anspruch auf Kindergeld (zum Beispiel Kinder im Ausland außerhalb EU/EWR und auch ohne Bezug von Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen), kann der Kinderfreibetrag als absoluter Euro-Betrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

* Laut Koalitionsbeschluss vom 13.12.2023

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