Steuerrecht

Kinderbetreuungskosten

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Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, sich an den Kosten der Kinderbetreuung zu beteiligen und so nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nummer 33 EStG).

Regelungen zur Steuerfreiheit bei Kinderbetreuungskosten

Es besteht keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung ist aber nicht möglich.

Die steuerfreie Arbeitgeberbeteiligung gilt selbst dann, wenn der nicht beim Unternehmen beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Leistungen für die bloße Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Unternehmens an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die es für die Kinder seiner Beschäftigten ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagestätten, Kinderkrippen, Tagesmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im (eigenen) Haushalt, zum Beispiel durch Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Sofern Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Die Frage, wann ein Kind schulpflichtig ist, ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen zu beurteilen. Arbeitgeber sollten die von Arbeitnehmenden vorgelegten Rechnungen und Gebührenbescheide im Original zum Lohnkonto nehmen.

Beteiligt sich das Unternehmen nicht an den Kinderbetreuungskosten, können die Eltern die Aufwendungen ggf. im Rahmen der Steuererklärung jährlich bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen werden auf den Sonderausgabenbetrag angerechnet.

Kurzfristige Betreuungsleistungen

Zusätzlich steuerfrei ist gemäß § 3 Nummer 34a EStG bis zu 600 Euro jährlich der angefallene Betreuungsaufwand für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht zu Hause sein kann (zum Beispiel anlässlich einer Dienstreise oder eine Fortbildung oder geänderte Arbeitszeiten zum Beispiel im Zusammenhang mit der Corona-Krise) und die Betreuung zu Hause erforderlich ist.

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