Sozialversicherungsrecht

Gesellschafter

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Unternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht keine Versicherungspflicht. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist er im Allgemeinen versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, wenn er in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht, nur mit seiner Einlage haftet und sein Kapitalanteil an der Gesellschaft nicht mehr als 50 % beträgt.

Gesellschaftsformen im Überblick

GesellschaftsformMerkmaleVersicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit 
GbR, Vor-GmbHunbeschränkte persönliche Haftungversicherungsfrei 
OHGunbeschränkte persönliche Haftung versicherungsfrei 
Komplementär einer KGunbeschränkte persönliche Haftung versicherungsfrei 
Kommanditist einer KGHaftung mit Kommanditistenanteil grundsätzlich 
versicherungspflichtig 
Geschäftsführender Kommanditist einer KGHaftung mit Kommanditistenanteil; 
nicht abhängig von Komplementär-/Gesellschaftsbeschlüssen 
versicherungsfrei 
Mitarbeitender Kommanditist einer KGHaftung mit Kommanditistenanteil; 
Mitarbeit aufgrund Gesellschaftsvertrag + vorweggenommene Gewinnbeteiligung 
versicherungsfrei 
GmbH & Co. KGweisungsgebundener Geschäftsführer versicherungspflichtig 
 beherrschender Einfluss in der GmbH;
GmbH bestimmt maßgeblich die Geschicke der KG
versicherungsfrei 
GmbHweisungsgebundener Gesellschafter und nicht mehr als 50 % Kapitalanteil grundsätzlich 
versicherungspflichtig 
 Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % Kapitalanteil grundsätzlich versicherungsfrei
 Gesellschafter mit Sperrminorität versicherungsfrei 
 Geschäftsführer ohne Kapitalanteil (»Fremd-Geschäftsführer«) versicherungspflichtig 
Stille GesellschaftMitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig 
GenossenschaftMitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig 

Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Anmeldung im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung das Feld Statuskennzeichen mit einer »2« zu belegen. Die Einzugsstelle leitet eine entsprechende Anmeldung an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte bundesweite Clearingstelle für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer weiter. Von dort wird das Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet. 

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