Sozialversicherungsrecht

Geringverdienergrenze

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Gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV trägt das Unternehmen die Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte allein, wenn diese Beschäftigten im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt werden und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Mitarbeitenden 325 Euro (bundeseinheitlich) nicht übersteigt. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für den zusätzlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr (0,60 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (1,7 %), unabhängig davon, ob die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Geringverdiener und Einmalzahlungen

Wird die Grenze von 325 Euro durch eine Sonderzuwendung überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Auszubildende allein; soweit dieser für den übersteigenden Anteil (also über 325 Euro) des Entgelts fällig wird.

Arbeitgeber zahlen Beiträge für Geringverdiener

Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325 Euro zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Unternehmen – ohne Beteiligung der Auszubildenden – zu übernehmen (auch der zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder von 0,60 % und der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 1,7 %).

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