Steuerrecht

Freibeträge im Einkommensteuergesetz

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Lohn und Einkommensteuertarif (Jahreswerte)

Der Grundfreibetrag zur Sicherstellung des Existenzminimums, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt beziehungsweise erhoben werden darf, beträgt gemäß § 32a EStG für das Jahr 2023 10.908 Euro und wird 2024 auf 11.604 Euro angehoben.

Kinderfreibetrag

Jedem Elternteil steht für ein zu berücksichtigendes Kind 2023 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3.012 Euro zu. Sind die Eltern verheiratet, erhalten sie 2023 gemeinsam den doppelten Betrag in Höhe von 6.025 Euro. Für 2024 erhöht sich der Freibetrag auf  3.192 Euro bzw. auf 6.384 Euro.

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Neben dem Kinderfreibetrag haben Eltern gemäß § 32 Absatz 6 EStG Anspruch auf den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Der Freibetrag beläuft sich ab 2021 auf 1.464 Euro, für Eltern gemeinsam auf 2.928 Euro.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind identisch mit dem Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Abweichungen gibt es im Einzelfall bei den Übertragungsmöglichkeiten der Freibeträge. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirken sich die Freibeträge für Kinder nur hinsichtlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

Das Finanzamt vergleicht in der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Auswirkung auf diese Freibeträge mit dem Anspruch auf Kindergeld.

Ausbildungsfreibetrag

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, können Eltern gemäß § 33a Absatz 2 EStG an 2023 jährlich 1.200 Euro als sogenannten Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen. Dieser kann auch schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden

Freibetrag bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Einrichtung sind bis zu einem Freibetrag von 840 Euro (seit 2021) jährlich steuerfrei gemäß § 3 Nummer 26a EStG.

Hier kann es sich zum Beispiel um den Vorstand eines Sportvereins handeln, dessen Einnahmen dann bis zu dem genannten Betrag steuerfrei bleiben können.

Freibetrag als Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder, Pflegschaften

Für ehrenamtliche Betreuer kann ein jährlicher Betrag bis zu 3.000 Euro (seit 2021) gemäß § 3 Nummer 26b EStG steuerfrei bleiben.

Übungsleiterpauschale

Einnahmen bis zu 3.000 Euro (seit 2021) im Kalenderjahr können gemäß § 3 Nummer 26 EStG als Übungsleiterpauschale steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass 

  • eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt,
  • eine Tätigkeit als Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ausgeübt wird,
  • im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft mit dem Zweck, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern. 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile mit zumindest einem zu berücksichtigenden Kind können seit 2023 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro jährlich gemäß § 24b EStG in Anspruch nehmen.

Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbetrag von je 240 Euro jährlich berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 Euro über die Steuerklasse II aus. Denn der Unterschied zur Steuerklasse I besteht darin, dass bei der Steuerklasse II der Entlastungsbetrag berücksichtigt ist (nicht jedoch der Erhöhungsbetrag). 

Hinweis: Das sind die 6 Steuerklassen in der Übersicht.

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