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Elternzeit: Dauer und Beantragung

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Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Gemäß §§ 15 ff. BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem oder z. B. einem Kind des Lebenspartners in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen und betreuen wollen.

Wie lange darf man in Elternzeit gehen?

Beiden Elternteilen steht Elternzeit zu. Die Höchstdauer beträgt – gerechnet ab der Geburt des Kindes – für beide Teile drei Jahre. Für Geburten ab 1.7.2015 kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei (Geburten bis 30.6.2015 zwei) Zeitabschnitte verteilen, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten (Geburten bis 30.6.2015: 12 Monate) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden kann (§ 15 Abs. 2, 3/§ 16 Abs. 1 S.BEEG).

Wann muss Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit muss gemäß § 16 BEEG spätestens sieben Wochen – für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen (Geburten bis 30.6.2015: 7 Wochen) – vor Beginn schriftlich beim Unternehmen beantragt werden. In dem Antrag für eine Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes ist bereits verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beansprucht wird.

Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, jedoch dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit einer Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden (Geburten bis 31.8.2021: 30 Stunden) beim selben Unternehmen – oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Unternehmen – nachgehen (§ 15 Abs. 4 S. 3 BEEG). Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.

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Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung

Ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung besteht gemäß § 15 Abs. 7 BEEG, wenn

  • das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt,
  • das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden soll,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
  • der Anspruch dem Unternehmen für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde

Urlaubsanspruch und Weihnachtsgeld in der Elternzeit

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt, beseitigt grundsätzlich nicht den Anspruch auf den Erholungsurlaub und ggf. das Urlaubsgeld. Der zu gewährende Urlaub kann jedoch für jeden vollen Monat, für den den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt werden, wenn er oder sie in dieser Zeit nicht für das Unternehmen Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG).

Auch das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich weiterzuzahlen, wenn vertraglich oder tarifvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Das Unternehmen darf das Arbeitsverhältnis ab dem Antrag auf Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt dabei jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (§ 18 BEEG).

Dieser besondere Kündigungsschutz besteht auch bei allen Arten von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Kündigung möglich. Der Arbeitnehmer bzw.--beziehungsweise die Arbeitnehmerin selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).

Zum Zwecke der Vertretung kann das Unternehmen nach § 21 BEEG einen anderen Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einstellen. Insoweit liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor.

Seit dem 1.9.2021 besteht für Eltern gem. § 4 Abs. 5 BEEG n. F., deren Kind zu früh geboren wurde, ein verlängerter gemeinsamer Anspruch auf Basiselterngeld. Um wie viele Monate das Basiselterngeld erhöht ist, ist gestaffelt und abhängig davon, wie viele Wochen das Kind vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung tatsächlich geboren wurde.

Neu ab 1.1.2024: Wird während der Elternzeit die Krankenkasse gewechselt, muss der Betrieb zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der bisherigen Krankenkasse eine Ende-Meldung mit Grund "37" und eine Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse mit Grund "17" gemeldet werden. Endet die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit muss zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit Grund "37" an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

Weiterführende Informationen

Qualitätssicherung