Sozialversicherungsrecht

Altersvorsorge: Privat und betrieblich

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Wie sollte die Altersvorsorge aufgebaut sein?

Die Vorsorge für die finanzielle Absicherung im Alter sollte nach dem sogenannten Drei-Schichten-Modell aufgebaut sein. Die erste Schicht bezieht sich auf die Basisversorgung (Rürup-Rente, gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Alterssicherung der Landwirte).

Die Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) bildet die zweite Schicht und die private Vorsorge, wie Lebens-, Rentenversicherung oder Fondssparpläne, die dritte Schicht.

Wofür gibt es die Altersvorsorge?

Der Gesetzgeber strebt durch entsprechende Regelungen einerseits eine zukunftsfähige Sicherung der solidarisch getragenen gesetzlichen Rente, andererseits mit der Förderung der Eigenvorsorge eine Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge an.

Was ist der Unterschied zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge?

Bei der betrieblichen und privaten Altersvorsorge können Rentenversicherte, aber z. B. auch Beamte oder Kindererziehende, freiwillig eine staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge, die sogenannte Riester-Rente, aufbauen. Staatlich gefördert werden nur Altersvorsorgeverträge, die u. a. staatlich zertifiziert sind.

Bei der privaten Altersvorsorge können beispielsweise private Lebensversicherungen, Banksparpläne oder Fondssparpläne gefördert werden.

Die betriebliche Altersversorgung kann über fünf verschiedene Durchführungswege angeboten werden (interne und externe Durchführungswege).

Interne Durchführungswege

  • Direktzusagen (Pensionszusagen) und
  • Unterstützungskassen

Externe Durchführungswege

Die verpflichtende gesetzliche Unternehmensbeteiligung im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetz gilt ausschließlich in den externen Durchführungswegen (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds).

Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Seit Januar 2022 besteht grundsätzlich für alle Unternehmen die Verpflichtung, einen Zuschuss zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten zu gewähren (§§ 1a Abs. 1a und Übergangsregelung des 26a BetrAVG), wenn das Unternehmen SV-Beiträge dadurch einspart.

Diese Zuschussverpflichtung gilt bereits seit 2019 für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab 2019 geschlossen wurden. In der zweiten Stufe müssen nun aber zusätzlich alle Entgeltumwandlungen, die bereits vor 2019 bestanden, durch das Unternehmen bezuschusst werden.

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