Drei junge Frauen sitzen mit Coronamasken an einem Konferenztisch
Arbeitsrecht

Arbeiten in Coronazeiten: Was Firmen zum Schutz ihrer Beschäftigten tun können

Lesedauer unter 5 Minuten

Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Dürfen Arbeitgeber wissen, ob ihre Beschäftigten geimpft sind? In welchen Berufen sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine Maske tragen? Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsschutz und zeigen, was Sie als Arbeitgeber tun können, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Coronavirus-Infektion zu schützen.

Welche Rechte und Pflichten gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Um den betrieblichen Infektionsschutz zu regeln, hat die Bundesregierung die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Darin und in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die die Verordnung Bezug nimmt, sind die wichtigsten Vorgaben für das Arbeiten während der Pandemie zu finden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Arbeitgeber so beispielsweise verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Risiko einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu minimieren.

Hierzu zählen:

  • Zusammenkünfte von Personen auf ein Minimum reduzieren
  • Digitale Kommunikations- und Informationswege nutzen
  • Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen zwischen anwesenden Personen
  • Beschäftigte in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen
  • Zeitversetztes Arbeiten ermöglichen
  • FFP2-Masken oder medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • Zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Test anbieten

Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Hierfür können etwa die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

Dürfen Unternehmen wissen, ob ihre Mitarbeiter geimpft sind?

In bestimmten Bereichen haben Arbeitgeber schon länger das Recht, nach dem Impfstatus der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu fragen, etwa in Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten. Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) sieht außerdem vor, dass in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten nach dem Impfstatus gefragt werden darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Für Beschäftigte besteht dadurch eine entsprechende Auskunftspflicht. Verweigern diese die Auskunft, können ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Arbeitgeber können von Beschäftigten allerdings nicht verlangen, dass diese sich impfen lassen. Die Information über den Impfstatus kann aber dazu genutzt werden, um Arbeitsabläufe zu organisieren und Ungeimpften einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, um Kund/innen, Patient/innen, Schüler/innen oder Kolleg/innen vor einer Infektion zu schützen. Außerdem sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigten unterstützen, die Impfangebote wahrzunehmen. Sie dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und für die Impfung von der Arbeit freistellen. Außerdem können sie über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und selbst eine Impfung im Betrieb anbieten. Die Rahmenbedingungen für die Coronaimpfung über Betriebsärzte und -ärztinnen sind ebenfalls rechtlich geregelt. Eine organisatorische und personelle Unterstützung der Betriebsärzte ist dabei ebenfalls möglich.

Was ist, wenn Beschäftigte erkranken oder in Quarantäne müssen?

Arbeitgeber müssen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft nachkommen. Das bedeutet: Bei einem begründeten Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion sollten Betroffene umgehend nach Hause geschickt werden und telefonisch ihren Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren. Wird eine Infektion mit dem Coronavirus durch einen Test nachgewiesen, schreibt sie der Arzt bzw. die Ärztin krank und schickt sie in Quarantäne.

Zu einer Quarantäne kann es aber auch unabhängig von einer Infektion kommen, etwa wenn Beschäftigte von einem Aufenthalt aus dem Ausland zurückkehren – unabhängig davon, ob es sich um eine Urlaubs- oder Geschäftsreise handelt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen sogenannten Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten. Rückkehrer aus einem Hochrisikogebiet haben eine 10-tägige Quarantänepflicht (gilt nicht für Geimpfte und Genesene), können sich aber nach 5 Tagen freitesten lassen. Rückkehrer aus einem Virusvariantengebiet müssen 14 Tage in Quarantäne (gilt nur dann nicht für Geimpfte und Genesene, soweit der Impfstoff gegen die entsprechende Virusvariante schützt). Erfolgt aus diesem Grund eine Quarantäne, dürfen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, es sei denn, sie können vollständig im Homeoffice arbeiten. 

Müssen Beschäftigte nicht in Quarantäne, weil sie geimpft oder genesen sind, können Arbeitgeber die Arbeitsleistung wiederum nur dann ablehnen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Infektion gibt, beispielsweise weil die betroffene Person Krankheitssymptome aufweist. Die Beschäftigung kann dann solange verweigert werden, bis ein ärztliches Attest vorliegt.

Wer kümmert sich um den Verdienstausfall im Fall von Quarantäne?

Müssen Beschäftigte wegen einer eigenen COVID-19-Erkrankung, als Kontaktperson oder als Reiserückkehrer in Quarantäne und können deshalb ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, haben sie derzeit einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den jeweiligen Verdienstausfall (bis zu sechs Wochen) zahlt und die geleistete Entgeltfortzahlung von der zuständigen Landesbehörde erstattet bekommt (§ 56 Abs. 5 IfSG). Detaillierte Informationen sowie entsprechende Anträge gibt es auf dem Informationsportal des Bundesinnenministeriums.

Dabei sollten Arbeitgeber Folgendes beachten: Seit dem 01.11.2021 werden keine Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber mehr gezahlt, wenn betroffene Beschäftigte nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Hintergrund ist eine Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach eine Entschädigung – und damit auch eine Erstattung – ausgeschlossen ist, wenn die Quarantäne durch eine allgemein empfohlene Impfung hätte vermieden werden können. Sind Beschäftigte wegen einer eigenen COVID-19-Erkrankung in Quarantäne, wird allerdings in der Regel Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung bestehen. In diesen Fällen besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Für Beschäftigte, für die als Kontaktperson eine Quarantäne angeordnet wurde oder die an COVID-19 erkrankt sind und sich in Quarantäne begeben müssen, ohne arbeitsunfähig zu sein, sollten sich Arbeitgeber daher künftig in Fällen einer angeordneten Quarantäne einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen lassen. 

Wie können Firmen sonst zur Eindämmung des Coronavirus beitragen?

Neben den Maßnahmen, die Arbeitgeber am Arbeitsplatz ergreifen müssen, sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen eines das Mund-Nasen-Schutzes wichtig, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. In öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln sowie beim Einkaufen ist aktuell zudem eine medizinische Gesichtsmaske bzw. eine FFP-2-Maske in allen Bundesländern verpflichtend. Arbeitgeber können daher auch auf diese Hygiene- und Abstandsregeln hinweisen, indem sie beispielsweise in Geschäftsräumen ausgehängt oder im Intranet veröffentlicht werden.

Sie haben Fragen zum Infektionsschutz in Ihrem Betrieb? Die Barmer unterstützt Sie gern:

  • Telefonberatung: Unter 0800 84 84 111 stellt die Barmer eine kostenlose Hotline für alle Fragen zu Corona zur Verfügung, die rund um die Uhr erreichbar ist.
  • Informationsangebot: Ständig aktualisierte Informationen rund um das Coronavirus bietet  das Themenspecial auf der Barmer-Internetseite.

Weiterführende Informationen