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Versicherungsnummern-Nachweis

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Was ist der Versicherungsnummern-Nachweis?

Der Rentenversicherungsträger vergibt laut § 18h SGB IV für Personen, die eine erste Beschäftigung aufnehmen, einen Versicherungsnummern-Nachweis (Sozialversicherungsausweis). Dieser kann durch die Unternehmen in einem automatisierten Verfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgerufen werden.

Symbol eines Buchs mit einer Leuchte und dem Wort Praxistipp

Eine Mitführungspflicht besteht nicht. Stattdessen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat alle Personen, die in den Wirtschaftsbereichen des § 28a Absatz 4 SGB IV tätig sind, schriftlich zu belehren. Dies gilt auch für Beamte und insichbeurlaubte Beamte. Die Mitführungspflicht und die Belehrung sind unabhängig davon, ob die Personen im Innen- oder Außendienst tätig sind.

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