Arbeitsrecht

Arbeitsschutzgesetz: Gesundheitsschutz und Sicherheit

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Was steht im Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient per Gesetzesdefinition (§ 1 Abs. 1 ArbSchG) dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Entsprechende Fürsorgepflichten treffen die Arbeitgebenden.

Die allgemeinen Grundsätze sind in § 4 ArbSchG geregelt. Durch § 18 ArbSchG besteht die Möglichkeit der Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Maßnahmen zu spezifizieren (so geschehen z. B. während der Pandemie, § 18 Abs. 3 ArbSchG).

Arbeitsschutz ist aber keine Einbahnstraße. Auch die Arbeitnehmenden treffen nach § 15 ArbSchG Pflichten, nach ihren Möglichkeiten gemäß den Weisungen des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen ihrer Bestimmung entsprechend zu nutzen.

Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung

Zentrales Element des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG. Danach ist jede ausgeübte Tätigkeit und jeder Arbeitsplatz hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmenden zu beurteilen.

Bei zum Beispiel einer Bürotätigkeit, die von mehreren Beschäftigten ausgeübt wird, bestehen regelmäßig gleichartige Bedingungen, sodass die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreicht. Der Aufwand erhöht sich mit dem Gefährlichkeitsgrad der Tätigkeit. Es gilt aber auch typische Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten zu beurteilen.

Bei der Arbeitszeit dient das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als gesetzliche Beurteilungsgrundlage. Dort wird unter anderem auch bestimmt, dass ausreichend Pausen eingehalten werden sollen.

Beschäftigte müssen in das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. In der Regel erfolgt dies zumindest bei kollektiven Maßnahmen über den Betriebs- oder Personalrat.

Die einschlägigen Mitbestimmungsrechte regelt u.a. § 89 BetrVG. In kleineren Unternehmen sollte es zumindest einen Arbeitsschutzbeauftragten geben. Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sollten einen Arbeitsschutzausschuss bestimmen.

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