Eine junge Frau arbeitet in einem Cafe
Minijobs

Minijobs: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

An den Wochenenden oder abends läuft Ihr Geschäft auf Hochtouren, aber unter der Woche normal? Dann lohnt es sich oft nicht, neue Mitarbeiter einzustellen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, können dann die Lösung sein. Beschäftigte auf Minijob-Basis können Sie regelmäßig und je nach Auftragslage unterstützen. Welche Voraussetzungen für einen Minijob gelten und welche Abgaben Sie als Arbeitgeber zu leisten haben, erfahren Sie hier.

Was ist ein Minijob?

Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die regelmäßig ausgeübt wird. Diese liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird wie folgt berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)

Die Zahl 130 entspricht der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Eine Beschränkung der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit gibt es grundsätzlich nicht. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, handelt es sich nicht um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Aktueller Hinweis:

Ab 1. Januar 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 538 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.

Sonderzahlungen bei Minijobs: Das müssen Sie beachten

Behalten Sie auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld im Blick. Denn diese zählen ebenfalls zum Gehalt dazu, wenn sie mindesteins einmal jährlich zu erwarten sind. Übersteigt das Gehalt dadurch die Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich um keinen Minijob mehr.

Rechenbeispiel:

  • Entgelt monatlich: 510 Euro
  • Weihnachtsgeld: 480 Euro
  • Regelmäßige Bezüge: (510 Euro x 12 + 480 Euro) : 12 = 550 Euro

Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?

Als Arbeitgeber tragen Sie den Großteil der Abgaben für einen Minijob. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern bei Minijobs. Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für Sie keine Beiträge an.

Ihre Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Regel haben sie nur Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, sofern sie keinen Antrag auf Befreiung gestellt haben.

Hinweis: Die Abgaben müssen Sie monatlich der Minijob-Zentrale melden und bezahlen. Wie das funktioniert, erfahren Sie unter Minijobs anmelden.

Beiträge für Minijobs berechnen
Ihre Abgaben für geringfügige Beschäftigte können Sie ganz praktisch und bequem mit unserem Minijob-Rechner ausrechnen.

Krankenversicherung im Minijob

Bei Minijobs zahlen Sie einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Berechnungsgrundlage ist der Brutto-Verdienst. Sie müssen den Pauschalbeitrag nur dann bezahlen, wenn Ihre Aushilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist sie privat krankenversichert, fällt dieser Pauschalbeitrag nicht an.

Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Für Minijobs besteht seit dem 1. Januar 2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der volle Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Als Arbeitgeber zahlen Sie einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Ihr Beschäftigter trägt einen anteiligen Aufstockungsbetrag von zurzeit 3,6 Prozent, von dem er sich allerdings auf Antrag befreien lassen kann.

Verdient eine Person weniger als 175 Euro im Monat, liegt sie unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung. Dann erhöht sich der Aufstockungsbetrag des Minijobbers, was dazu führen kann, dass vom Verdienst nicht mehr viel übrig bleibt. Denn während sich der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers am tatsächlichen Arbeitsentgelt orientiert, wird der Aufstockungsbetrag der Minijob-Aushilfe aufgrund der Berechnungsgrundlage von 175 Euro angehoben.

Welche Abgaben für Minijobber sonst noch anfallen und wie sich diese zusammensetzen, zeigt Ihnen die folgende Tabelle:

AbgabeartenHöhe der Abgaben
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
(gilt nur, wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist)
13 %
Beitrag zur PflegeversicherungKeine Abgabe
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung15 %
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung
3,6 %
Umlage U1
Zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit.
Ist nur zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert.
1,1 %
Umlage 2
Zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei
Schwangerschaft/Mutterschaft. Diese Umlage zahlen Sie auch
für männliche Minijobber.
0,24 %
Beitrag zur gesetzlichen UnfallversicherungIndividueller Beitrag
ArbeitslosenversicherungKeine Abgabe
Insolvenzgeldumlage0,06 %

Informationen zur Steuerpflicht von Minijobs finden Sie auf unserer Seite Steuern bei Minijobs.

Mehrere Minijobs: Was gibt es zu beachten?

Hat die angestellte Person keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann sie mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Firmen annehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der monatliche Verdienst nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es müssen alle Bezüge aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen addiert werden. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs mehr.

Beispiel

  • Entgelt bei Firma A ab 1. Februar 2024: 350 Euro
  • Entgelt bei Firma B ab 1. Juni 2024: 250 Euro

Vom 1. Februar bis 31. Mai 2024 gilt die Minijob-Regelung, da das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Somit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch den Hinzutritt der zweiten Beschäftigung sind ab dem 1. Juni 2024 beide Minijobs versicherungspflichtig.

Personalverantwortliche sind dazu verpflichtet, den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nach weiteren Minijobs zu fragen, um die Versicherungspflicht beurteilen zu können. Sollten sie das versäumen, können nachträgliche Beitragsforderungen auf Sie zukommen.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich von Ihrer Minijob-Aushilfe schriftlich bestätigen, ob sie eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübt und wenn ja, welche monatlichen Einkünfte sie aus diesem Minijob erzielt. Nutzen Sie dazu unseren Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte.

Hat Ihre Hilfskraft eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann sie daneben nur einen Minijob ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Nebenjobs versicherungsfrei.

Beispiel

  • Hauptbeschäftigung: 1.500 Euro
  • Minijob A ab 1. April 2024: 450 Euro
  • Minijob B ab 1. August 2024: 350 Euro

Bei Minijob A gelten weiterhin die die Minijob-Regeln. Minijob B ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft, werden sie getrennt beurteilt, da Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen hier nicht berücksichtigt werden.

Weiterführende Informationen