Eine Frau sitzt mit Taschentuch in der Hand am Arbeitsplatz
Gesundheitsthemen

Arbeiten trotz Krankschreibung: Kein Arbeitsverbot

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Redaktion

  • Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung

  • Max Janke (Barmer)

Dürfen Sie arbeiten, obwohl Sie noch krankgeschrieben sind? Und benötigen Sie hierfür ein „Gesundschreiben“ vom Arzt?

Was passiert, wenn man trotz Krankschreibung arbeiten geht?

Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Wer sich schneller wieder gesund fühlt, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsieht, darf auch zur Arbeit gehen. Hierfür ist auch keine „Gesundschreibung“ vom Arzt notwendig.

Kann man eine Krankschreibung vorzeitig beenden?

Die ärztliche Bescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit soll belegen, dass jemand nicht in der Lage ist zu arbeiten. Sie gibt aber lediglich eine Prognose an, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. Man ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Krankschreibung von der Arbeit fernzubleiben – und darf selbst entscheiden, ob man vorzeitig in der Lage ist zu arbeiten.

Wird die Arbeit trotz Krankschreibung wieder aufgenommen, greift auch der übliche Versicherungsschutz, z. B. die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Weg zur Arbeit. Dies gilt übrigens auch bei einer kurzzeitigen Arbeitsaufnahme während der Krankschreibung.

Kein „Gesundschreiben“ nötig

Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, ein zusätzliches ärztliches Attest vorzulegen, dass man wieder einsatzfähig ist. Allerdings ist es wichtig die ärztliche Praxis über die frühere Arbeitsaufnahme zu informieren, damit diese die ursprüngliche eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) korrigiert. Im Einzelfall kann auch eine erneute Untersuchung vor Arbeitsantritt sinnvoll sein, um den Gesundheitszustand richtig beurteilen zu lassen. Wenn der Arbeitgeber ernste Zweifel an der Genesung hat, darf er Arbeitnehmer aber auch wieder nach Hause schicken. Er ist durch seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet. Besonders wenn die Gefahr besteht, dass sich andere Kollegen anstecken könnten.

Übrigens: Über die Diagnose und Art der Erkrankung muss man den Arbeitgeber in der Regel nicht informieren. Dies wird nur auf der Bescheinigung für die Krankenkasse vermerkt. Auch ein Betriebsarzt ist an seine Schweigepflicht gebunden.

Literatur